Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren nach dem KI-VO-E als Herausforderung für den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz
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Reallabore wurden bisher insbesondere in der Finanzbranche eingesetzt, um unter Befreiung von Regulatorik neue Technologien auszuprobieren. Mit der KI-VO will die EU zur Innovationsförderung KI-Reallabore einführen. Art. 54 KI-VO-E enthält eine Ausnahmeregelung zum elementaren Zweckbindungsgrundsatz der DSGVO, um das Trainieren von KI mit personenbezogenen Daten zu erleichtern. Gleichzeitig wurde die Vorschrift mit der Intention geschaffen, Art. 6 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden, der Vorgaben für Gesetze, die eine Zweckänderung zulassen wollen, enthält. Aufgrund seines privilegierten Anwendungsbereichs und den umfangreichen Schutzanforderungen entspricht Art. 54 KI-VO-E zwar den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 23 DSGVO trägt aber nur sehr eingeschränkt zur Innovation in diesem Bereich bei.
